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Was ist beim Umgang mit einer Verkürzung der Mindest­ruhezeiten zu beachten?

Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen vor (vgl. §5 (1) ArbZG). "Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird" (§5 (2) ArbZG).

  • Aufgrund gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse ist zu empfehlen, die Verkürzungen der Ruhezeit möglichst geringzuhalten. Ruhezeiten sollten immer so lang wie möglich sein, um ausreichend Schlaf und Erholung gewährleisten zu können. Insbesondere sollte die Verkürzung der Ruhezeiten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vermieden werden, weil sich hierdurch die negativen Auswirkungen verstärken.
  • Auch sollte eine Verkürzung der Ruhezeiten bestenfalls nicht mit einer Verlängerung der Arbeitszeit gekoppelt sein.
  • Außerdem kann die Integration von zusätzlichen Pausen dabei helfen, die Erholungsfähigkeit bei verkürzter Ruhezeit zu verbessern. Bei längeren Pausen kann zudem eine Schlaf- und Rückzugsmöglichkeit helfen, um Konzentrations- und Leistungsabfall zu begegnen.
  • Schließlich ist eine weitere Unterbrechung der Ruhezeit, z. B. durch telefonische Kontaktierung, unbedingt zu vermeiden. Wenn eine (Notfall-)Erreichbarkeit dennoch gewährleistet sein muss, dann sollte diese besser im Rahmen von organisierten und gut auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verteilten Bereitschaftsdiensten gestaltet werden.

Stand: 25.03.2022

FAQ-Nr.: 0052

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