Welche Besonderheiten gelten während einer SARS-CoV-2-Epidemie für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV?
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten während einer SARS-CoV-2-Epidemie dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Um die Ansteckungsgefahr für Beschäftigte und Praxispersonal zu verringern, sind auch Betriebsärzte gehalten, die ärztliche Untersuchungstätigkeit in ihrer Praxis auf dringend erforderliche Termine zu reduzieren.
Die Epidemie-Situation setzt aber die Anforderungen der ArbMedVV nicht außer Kraft. Betriebe müssen weiter arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten, wenn Beschäftigte gefährdende Tätigkeiten ausüben sollen. Die Fristen für das Angebot oder die Veranlassung von Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 2.1) behalten ihre Geltung. Vorsorgetermine, die aus persönlichen oder organisatorischen Gründen während einer SARS-CoV-2-Epidemie verschoben werden, müssen zeitnah nachgeholt und auf den bisherigen Rhythmus zurückgeführt werden. Es wird empfohlen, sonstige ärztliche Konsultationen, die rechtlich nicht vorgeschrieben sind, möglichst zu verschieben oder telefonisch abzuwickeln, um die Praxistätigkeit zu entlasten und so die Infektionsschutzmaßnahmen besser umsetzen zu können.
Eine weitere Entlastung der Praxistätigkeit und Unterbrechung der Infektionsketten könnte erreicht werden, wenn arbeitsmedizinische Vorsorge als telefonische Beratung durchgeführt wird (siehe www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Arbeitsschutz/faq-arbeitsschutzstandards.html - Frage: "Muss arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden ... ?). Diese Möglichkeit ist abhängig vom Anlass der Vorsorge zu prüfen. Die Frist für die anschließende Vorsorge sollte dann angemessen verkürzt werden, um erforderliche körperliche und klinische Untersuchungen zeitnah nachholen zu können. In jedem Fall empfiehlt es sich, das Vorgehen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abzustimmen.
Es ist zu erwarten, dass in der Praxis der zeitliche Freiraum, der durch die Verschiebung von Untersuchungsterminen entsteht, durch verstärkte betriebsärztliche Beratung des Arbeitgebers zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Epidemie genutzt wird.
Stand: 16.05.2022
FAQ-Nr.: 0091