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Darf eine Maschine Betriebsarten aufweisen, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie entsprechen?

Wenn eine Maschine mit Betriebsarten ausgestattet ist, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie entsprechen, so müssen diese Betriebsarten mit technischen Mitteln an allen Maschinen, die in der Gemeinschaft auf den Markt gebracht werden, verhindert sein.

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