Optische Strahlung kann Haut und Augen von Beschäftigten gefährden
Die optische Strahlung umfasst den ultravioletten (UV), sichtbaren (VIS, Licht) und infraroten (IR) Wellenlängenbereich des elektromagnetischen Spektrums. Sie kann von natürlichen oder künstlichen Quellen ausgehen. Wer damit arbeitet, muss mögliche Gefährdungen berücksichtigen.
Strahlungsquellen im Arbeitsumfeld
Neben der Sonne als natürliche Strahlungsquelle gibt es in der heutigen Arbeitswelt viele künstliche Quellen, die optische Strahlung aussenden.
Hierbei gilt es zwischen kohärenter Strahlung eines Lasers und inkohärenter Strahlung von LEDs, Lampen oder Scheinwerfern, aber auch z. B. von Plasmalichtbögen zu unterscheiden. Der kommerzielle Einsatz optischer Strahlung reicht von der Materialbearbeitung, z. B. mit Lasern, über Bühnentechnik bis hin zur medizinischen Verwendung wie der Entfernung von Tätowierungen. Aber auch im privaten Bereich verbreitet sich der gezielte Gebrauch optischer Strahlung immer mehr. Handgeführte Laserwerkzeuge zur Materialbearbeitung oder Laserpointer sind dabei nur zwei Beispiele von vielen.
Allerdings kann diese nichtionisierende Strahlung die Haut und die Augen gefährden. Man unterscheidet hier zwischen akuten Schädigungen wie Sonnenbrand oder Photokeratitis und langfristigen Schädigungen wie Hautkrebs und Katarakt.
Den gesetzlichen Arbeitsschutzrahmen für optische Strahlung bildet, gemeinsam mit dem Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Damit wurde 2010 die europäische Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) national umgesetzt.