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Was ist bei der Verwendung von Gesichtsvisieren im beruflichen Kontext zu beachten?

Gesichtsvisiere (auch Gesichtsschutzschirme oder Face Shields) sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die das Gesicht und eventuell durch ihre Länge oder Erweiterungsteile den Hals vor gefährlichen Einwirkungen schützen. Je nach Fabrikat und Ausgangsmaterial kann eine Schutzwirkung gegen mechanische und chemische Einwirkungen, sowie Hitze, Strahlung oder auch Biostoffe bestehen. Durch die Positionierung im Ausatemstrom des Anwenders kann die Verwendung von Produkten mit Anti-Beschlag-Beschichtung angezeigt sein, um sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Auswahl eines geeigneten Gesichtsvisiers sollte daher immer nach einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 

Gesichtsvisiere werden als PSA der Kategorie II nach der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) eingestuft und dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der PSA-Verordnung entsprechen. Dazu gehört im Rahmen der Konformitätsbewertung auch die Durchführung einer Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle. Die notifizierten Stellen legen zur Erfüllung der Anforderungen die anzuwendenden harmonisierten Normen zu Grunde. Hierzu zählt insbesondere die Grundnorm DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen". Weitergehende Spezifikationen (Materialauswahl, Lichtdurchlässigkeit, Strahlungsabsorption, Schlagfestigkeit und chemische Beständigkeit etc.) sind in den Normen DIN EN 167 bis DIN EN 175 ausgeführt. Auf der Basis einer erfolgreichen Baumusterprüfung (Zertifikat: gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung) stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus und das Produkt bekommt die Kennzeichnung CE. 

Gefährdungen im Arbeitsprozess können kombiniert auftreten. Um eine optimale Schutzwirkung zu ermöglichen, kann es daher notwendig sein, Gesichtsvisiere in Kombination mit weiterer PSA, wie z. B. Atemschutzmasken, zu verwenden. Insbesondere beim Umgang mit potentiell infektiösen Materialien oder Flüssigkeiten, die durch Verspritzen oder Versprühen freigesetzt werden, stellen Gesichtsvisiere bauartbedingt keinen ausreichenden Infektionsschutz für den Träger dar, weshalb sie auch nicht als PSA der Kategorie III einzustufen sind, sondern lediglich als PSA Kategorie II. Die Visiere halten Spritzer und Tröpfchen von den Augen fern und verhindern so Infektionen über die Augenschleimhäute. Vor luftgetragenen Infektionserregern können sie jedoch nur in Verbindung mit geeigneter Atemschutz-PSA schützen. Zu den Hintergründen der formalen Einstufung von Gesichtsvisieren können der öffentliche Beschluss der Projektgruppe Augenschutz des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) herangezogen werden (Empfehlung). Weitergehende Hinweise zur Verwendung von Gesichtsvisieren können der entsprechenden Technischen Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ entnommen werden (TRBA 250)

Nach der Benutzung im Arbeitsprozess sind Gesichtsvisiere unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel (die Schutzfunktion darf nicht beeinträchtigt werden) zu säubern und nach Herstellerangaben zu lagern. Informationen zur Auswahl und betrieblichen Verwendung von Gesichtsvisieren sind in der DGUV-Regel 112-192 "Benutzung von Augen und Gesichtsschutz“ zu finden.

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA017

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