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Verordnung (EU) Nr. 649/2012: Einfuhrentscheidungen zu Stoffen des Anhangs I Teil 3

Datum 20. Dezember 2021

Im Dezember 2021 stellten die Vereinten Nationen das aktuelle PIC-Zirkular (LIII) zum Rotterdamer Übereinkommen mit allen Importentscheidungen der Vertragsstaaten online:
www.pic.int/tabid/1168/Default.aspx

Um Missverständnissen vorzubeugen: Dort enthaltene Importentscheidungen finden im Falle Ihrer Exportnotifizierung über die Datenbank "ePIC" der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki ihre Berücksichtigung. Sollten Sie Ausfuhren von Stoffen des Anhangs I Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) planen, können Sie jedoch im Vorhinein eigenständig prüfen, ob in Ihrem Falle anstelle einer Exportnotifizierung eine sogenannte "Special RIN" ausreichend ist. Dafür muss die positive Einfuhrentscheidung des Empfängerlandes (sofern es Vertragsstaat des Übereinkommens ist) für die Verwendungskategorie, in der Sie einen Export beabsichtigen, bereits im PIC-Zirkular veröffentlicht worden sein, s. Artikel 8 Abs. 6 UAbs. 1 a) bis c) der PIC-Verordnung.

Zur Suche einzelner Einfuhrentscheidungen empfiehlt sich der folgende Link:
www.pic.int/Procedures/ImportResponses/Database/tabid/1370/language/en-US/Default.aspx

Bei der Gelegenheit möchten wir über die Ergänzung der Anhänge I und V der EU-PIC-Verordnung von der Europäischen Kommission berichten. Die endgültige Version des Entwurfs wird vermutlich im Februar 2022 veröffentlicht und zwischen April oder Mai in Kraft treten.

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