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Mit der Neufassung der GefStoffV können bestimmte Biozid-Produkte bzw. ihre Anwendungen gemäß § 15c eine Sachkunde erfordern, für die nach der alten Fassung noch keine Sachkunde erforderlich war. Bis wann muss diese Sachkunde nachgewiesen werden?

Für die genannten Regelungen gibt es Übergangsvorschriften in § 25 der GefStoffV.

Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV a.F. ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV n.F. Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis erst ab 28. Juli 2025. Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV a.F. (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV n.F. eine Sachkunde erfordern.

FAQ-Nr.: 005

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