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Welche Produkte können ein GS-Zeichen erhalten?

Alle Produkte, die in den Anwendungsbereich des ProdSG fallen, können das GS-Zeichen erhalten.

Die Produkte müssen einer Produktgruppe angehören, welche für die Zuerkennung des GS-Zeichens geeignet ist. Es gehört zu den Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit, derartige Empfehlungen auszusprechen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG). Produkte, bei denen mit dem Prüfzeichen "GS" evtl. eine "falsche" Sicherheit suggeriert werden kann, werden i.d.R. kein GS-Zeichen erhalten, wie z. B. Fahrradschlösser. Auch Schusswaffen werden z. B. als nicht GS-Zeichen-Zuerkennungsfähig eingestuft. Weiterhin werden auch ethische Gesichtspunkte mitberücksichtigt; so werden z. B. auch für Kriegsspielzeug keine GS-Zeichen vergeben. Ebenso sind Produkte mit einem einfachen Produktaufbau und geringem Gefahren- bzw. Gefährdungspotenzial für den Verbraucher von der GS-Zeichen-Zuerkennung ausgeschlossen. Das betrifft sogenannte Trivialprodukte wie etwa Wäscheklammern.

Gemäß § 20 Abs. 2 ProdSG kann ein verwendungsfertiges Produkt, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, nicht zusätzlich mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen an die Vergabe eines GS-Zeichens aus § 20 Abs. 3 ProdSG mindestens gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H 1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

Danach ist die Zuerkennung eines GS-Zeichens nicht möglich für folgende Produkte:

  • Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
  • Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Gasgeräte-VO (Verordnung (EU) 2016/426) fallen,
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) fallen
  • Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der PSA-VO (Verordnung (EU) 2016/425) fallen

Auf Grund von § 1 Abs. 3 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:

  • Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen

Anfragen zur Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens können an die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) gerichtet werden.

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS): GS-Zeichen

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