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Sind Ausrüstungen für den Aufbau von Aufzügen, gebildet aus einer elektrischen Winde verbunden mit einem Lastträger (Fahrkorb), Maschinen?

Die sichere Anwendung einer Gesamtheit von Ausrüstungen - einschließlich der Teile des Lastträgers eines unvollständigen Aufzuges mit einer separaten Winde - als Hubarbeitsbühne für die Montage und Installation eines Aufzuges unterliegt immer der nationalen Gesetzgebung, die die Festlegungen der Richtlinie 2009/104/EG insbesondere Anhang II Punkt 3.1.2 Ausnahmsweises Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel, umsetzt.

  • Es ist nicht möglich, Teile eines unvollständigen Aufzuges den Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG zu unterwerfen.
  • Es ist zweifelhaft, eine Gesamtheit, die Elemente enthält, die Teil eines fertigen Aufzugs werden sollen, als Maschine unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu betrachten.

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