CLP-Verordnung für Gemische

Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gibt es neue Regeln beim Inverkehrbringen. Besonders deutlich sind die Auswirkungen für Gemische. Hier erfahren Sie, worauf sie zu achten haben, wenn Sie gefährliche Gemische verwenden oder in den Verkehr bringen.

Chemikalienfässer
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX

Seit Anfang 2009 ist die CLP-Verordnung in Kraft und seit Ende 2010 wird sie auf gefährliche Stoffe angewandt. Gemische müssen seit dem 1. Juni 2015 nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Die letzte Übergangsfrist für den Abverkauf alter Lagerbestände endete am 1. Juni 2017.

Bis zu diesem Datum wurden schrittweise die beiden ehemaligen Regelungen, die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), durch die CLP-Verordnung ersetzt und die darauf basierenden Regelwerke überarbeitet und angepasst.

Damit ist aber die "alte" Kennzeichnung nicht überall aus den Betrieben verschwunden. Wir informieren Sie auf den folgenden Seiten darüber, wie Sie mit dieser Situation umgehen, und was Sie tun müssen, um Gemische CLP-konform einzustufen und zu kennzeichnen.

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Checkliste für die Einstufung/Umstufung und Kennzeichnung von Gemischen

(PDF, 783 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Koordinierung CLP

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg  1-25
44149 Dortmund

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