Psychische Belastungen beurteilen - aber wie?

Eine betriebliche Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Gegenwärtig stellt die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen in der betrieblichen Praxis (noch) eine Ausnahme dar. Doch mehr und mehr Interessenvertretungen reagieren auf den gewachsenen Problemdruck und setzen den Abbau psychischer Belastungen auf die Tagesordnung. Die gewählten Vorgehensweisen, Ermittlungsverfahren, Abbaukonzepte sind dabei höchst unterschiedlich. Ein einheitliches Rezept für alle Betriebe gibt es nicht. In Beratung mit Expertinnen und Experten der IG Metall und auch mit Externen muss für jeden Betrieb ein spezifisches Umsetzungskonzept entwickelt werden.

Die in der Handlungshilfe beschriebene Vorgehensweise ist kein Verfahren, das von externen Experten durchgeführt und ausgewertet werden muss. Vielmehr geht es um Ablaufschritte der Gefährdungsbeurteilung, wie sie von betrieblichen Interessenvertretungen selbst durchgeführt werden können. Dies schließt eine partielle Beratung natürlich keineswegs aus.

Beschränkter Zugang

Zur Nutzung des Online-Tools ist eine IG Metall-Mitgliedschaft notwendig.

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Anbieter:IG Metall

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Psychische Faktoren

Branche

  • (0) Branchenübergreifend

Bearbeitungsdatum 14.10.2008
Für Kleinbetriebe empfohlen

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