Handlungsanleitung "Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen" (LV 42)

Die Handlungsanleitung informiert über technische, organisatorische, hygienische und persönliche Schutzmaßnahmen für Arbeitsverfahren nach dem Schutzgasschweißen an Hand von Beispielen aus der Praxis. Den Verantwortlichen wird ein Instrument zur Selbstüberwachung damit an die Hand gegeben. Gas- und Partikelförmige Gefahrstoffe bilden sich bei hoher Temperatur durch physikalische und/ oder chemische Prozesse beim Schutzgasschweißen und haben fast ausschließlich toxische Wirkungen. Bei der trockenen mechanischen Metallnachbearbeitung entstehen in Abhängigkeit vom eingesetzten Werkstoff, dem verwendeten Schleifwerkzeug und der Art des Schleifmittels Stäube, die im Bereich der Atmungsorgane zur Belastung der Beschäftigten führen können.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Die Handlungsanleitung stellt praktische Beispiele in der Anwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen dem Arbeitgeber zur Verfügung.

Die Minimierung der verfahrens- und werkstoffbedingten Belastungen kann zusätzlich durch Änderung des Arbeitsverfahrens bzw. durch Wahl der Einsatzstoffe erzielt werden. Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben und Rauchen, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil von 10 mg/m³ (mechanische Nachbearbeitung) und für den lungengängigen Staubanteil von 3 mg/m³ (Schweißen) eingehalten werden.

Zum Schutz der Beschäftigten stehen Schutzmaßnahmen vor Schweißrauche und Schleifstäube zur Verfügung:

  • Prüfung des Arbeitsverfahrens durch ein rauch- und staubärmeres Verfahren
  • Technische Maßnahmen wie Erfassung an der Entstehungsstelle durch Absaugung
  • Organisatorische Maßnahmen wie Arbeitsplatzreinigung

Bei ungünstigen Arbeitsbedingungen in engen Räumen, Behältern, Schächten etc. sind weit höhere Grenzwerte zu erwarten. Hier ist unabhängig vom Schweißverfahren und der Werkstoffart zwingend eine örtliche Absaugung am Arbeitsplatz ggf. auch in Kombination mit Frischluftzufuhr vorzusehen. Darüber hinaus kann der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen wie Atemschutzgeräte mit Gebläse, Helm und Haube erforderlich werden.

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Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
  • Absturz
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Arbeiten mit Gefahrstoffen
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  • Explosionsfähige Atmosphäre
  • Thermische Gefährdungen
  • Heiße Medien/Oberflächen
  • Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  • Lärm
  • Optische Strahlung (z. B. Infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV), Laserstrahlung)
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
  • Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
  • Physische Belastung/ Arbeitsschwere
  • Zwangshaltungen
  • Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über- und Unterqualifikation)
  • ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räuml. Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)

Branche

  • (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
  • (F) BAUGEWERBE/BAU
  • (G) HANDEL INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
  • (P) ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Tätigkeit / Arbeitsplatz

  • Schutzgasschweißverfahren MAG
  • MIG und WIG
  • Schleifen
  • Putzen
  • Trennen
  • mechanische Metallnachbearbeitung
  • üngünstige Arbeitsbedingungen in Räumen
  • Behältern
  • Schächten
  • stationäre und mobile Arbeitsplätze

Bearbeitungsdatum 01.09.2005
Für Kleinbetriebe empfohlen

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