Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Adressat ist der Arbeitgeber, der dafür zu sorgen hat, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Aktuelles

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wurde zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes (Cannabisgesetz) vom 27. März  2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert. Die geänderte Verordnung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten.

Ziel der Arbeitsstättenverordnung

nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, zum Beispiel Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Aber auch schwere Unfälle durch das Zersplittern von Glaswänden oder Glaseinsätzen in Türen oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen vermieden werden. Des Weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.

Inhalt der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8.2004, S. 2179) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie der EU-Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Die ArbStättV besteht aus einem Teil mit insgesamt 10 Paragraphen und einem in sechs Abschnitte unterteilten Anhang mit Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen der genannten EU-Richtlinien direkt umgesetzt. Es werden in der ArbStättV vor allem allgemeine Schutzziele anstatt konkreter Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben. Dies verschafft dem Arbeitgeber mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Betriebe die Belange von Menschen mit Behinderungen in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen (§ 3a). Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) steht dem BMAS beratend zur Seite und hat die Aufgabe, Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR, zu ermitteln (§ 7).

Der Paragraphenteil der Verordnung enthält außerdem neben Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3a und 4) und der Regelung für den Nichtraucherschutz (§ 5), spezifische Bestimmungen für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Kantinen und Unterkünfte. Der § 6 regelt Inhalt und Durchführung der Unterweisung der Beschäftigten. Der § 9 enthält eine Aufzählung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf deren Grundlage die staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen können.

In Anhang Nr. 1 der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft unter anderem die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege, sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Hier wird auch auf die Sicherheitskennzeichnung und die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit der Arbeitsstätte verwiesen. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege werden in Anhang Nr. 2 genannt. Der Anhang Nr. 3 regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Die Untersetzung für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte erfolgt im Anhang Nr. 4. In Anhang Nr. 5 wird auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen. Im letzten Anhang Nr. 6 sind Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen enthalten. Dieser Anhang wurde bei der Änderung der ArbStättV im November 2016 eingefügt.

Der Vollzug der Verordnung obliegt den staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz). Mit der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (bisherige BGV A1) haben auch die Unfallversicherungsträger die rechtliche Grundlage, mittels staatlicher Arbeitsschutzvorschriften ihren Präventionsauftrag zu erfüllen.

Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regel für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) beschreiben Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen und legen dar, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Schutzziele und Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vom Arbeitgeber erreicht werden können.

Die ASR enthalten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe den aktuellen Stand der Technik. Sie erleichtern dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der ArbStättV und die Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb. Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung).

Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR schreibt die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, auf andere Weise so beseitigen oder verringern, dass dabei die gleiche Sicherheit und der gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten wie in der ASR erreicht wird ("Stand der Technik"). Dies muss gemäß § 3 Abs. 3 ArbStättV dokumentiert werden, ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ist dafür nicht notwendig.

Dort, wo bei der Bekanntgabe der Arbeitsstättenregeln neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik enthalten sind und diese Maßgaben in bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten nur mit umfangreichen Änderungen umsetzbar sind oder das im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, stellt sich die Frage des Bestandsschutzes. Bestandsschutzes gibt es für ASR aus der Sicht des Arbeitsschutzes grundsätzlich nicht. Den Hintergrund dafür bildet das Minimierungsgebot (ArbSchG § 4 Ziffer 1) für arbeitsbedingte Gefährdungen der Beschäftigten. Die Prüfung ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht, lässt sich nur mit der Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

nach oben